DiagnosticNews . Februar 2003  . Bilanzrecht

Nochmals Arbeitnehmerbeteiligung

Nach einem neueren Gerichtsentscheid (Cour de cassation, 29. Oktober 2002) gilt diese Regelung grundsätzlich auch für die vom Unternehmen vorübergehend ins Ausland entsandten so genannten „Expatriates“. Dem entgegenstehende Klauseln in den Arbeits- oder Entsendungsverträgen sind demnach nichtig.

Das Gericht stellte fest, dass Artikel 442 des Arbeitsgesetzbuches (Code de travail) verbietet, die Berechtigung zur Gewinnbeteiligung vom Einsatzort des Mitarbeiters abhängig zu machen. Auch die von den betroffenen Arbeitgebern vorgebrachte Argumentation, die von den entsandten Mitarbeitern bezogenen Gehälter unterlägen nicht den vom Arbeitgeber zu leistenden Abgaben, wurde verworfen, da diese Tatsache lediglich die Höhe des Anspruchs und der zu bildenden Rücklage (Réserve de participation) beeinflusse, nicht jedoch den grundsätzlichen Anspruch.

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