DiagnosticNews . Februar 2003  . Bilanzrecht

Die gesetzliche Arbeitnehmerbeteiligung (participation des salariés aux fruits de l’expansion)

Die „Participation“, wie sie allgemein bezeichnet wird, wurde 1968, noch unter De Gaulle, verpflichtend für alle Gesellschaften einer gewissen Größenordnung (ursprünglich 100, heute bereits bei 50 Mitarbeitern) und bei Vorliegen bestimmter Rentabilitätskriterien, eingeführt. Sie ist weiterhin von großer Bedeutung für die Motivation der Mitarbeiter und spielt eine nicht unwesentliche Rolle für deren Vermögensbildung. Die Tatsache, dass sie sowohl als Aufwand von den Unternehmen als auch von jeglichen Sozialversicherungsabgaben (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) sowie Einkommenssteuern befreit ist, erhöht noch ihre Attraktivität.

Die Gewinnbeteiligung wird grundsätzlich erst nach fünf Jahren ihrer Entstehung ausgezahlt. In der Regel werden die Gewinnbeteiligungsfonds nicht von dem Unternehmen verwaltet, was aber durchaus möglich wäre, sondern spezialisierten Finanzinstituten anvertraut. Die erwirtschafteten Zinsen sind ebenfalls einkommensteuerfrei. Dies führt u.a. dazu, dass die angesammelten Beträge oft relativ langfristig von den Arbeitnehmern in diesen Fonds belassen bleiben.

Die Errechnung der „Participation“ basiert auf folgenden Kriterien:
1/2 [B - 5C/100] x S/VA

B = Steuergewinn
C = Eigenkapital
S = gesamte Lohn- und Gehaltssumme
VA = Mehrwert (valeur ajoutée)

Verbal liest sich die obige Formel wie folgt: Eine Gewinnbeteiligung fällt nur dann an, wenn der erwirtschaftete Gewinn nach Steuern, wobei die Gewinnbeteiligung mit einer Jahresverschiebung steuerlich abzugsfähig ist, mehr als 5% des Eigenkapitals darstellt. Die Hälfte des Steuergewinns wird mit dem Quotienten aus Lohn- und Gehaltssumme und Mehrwert multipliziert. In sehr profitablen Unternehmen kann dieser Quotient bis zu 30% erreichen. In einem solchen Falle würde ein Drittel der Hälfte des Steuergewinns, nach Abzug einer 5%igen Verzinsung des Eigenkapitals, in die Gewinnbeteiligung fließen.

Der Gesamtgewinnbeteiligungsbetrag ist unter der Belegschaft nach einem gewissen Schlüssel (nicht prozentual zum Einkommen) aufzuteilen. In sehr gewinnträchtigen Unternehmen können sich für die mittleren Einkommensempfänger Gewinnbeteiligungen zwischen ein bis zwei Monatsgehälter ergeben.

In der französischen Gewinn- und Verlustrechnung wird die „Participation“ als Sonderposten, völlig getrennt, nach dem Körperschaftsteuerausweis, für jeden Bilanzleser schnell erkenntlich, dargestellt.

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