DiagnosticNews . Februar 2009 [aktuelle Ausgabe]

Handelsrecht . Erweiterte Angabenpflichten zum internen Kontrollsystem

Bericht des Präsidenten

In börsennotierten Gesellschaften sind auf der Basis des neuen Gesetzes vom 3. Juli 2008 im Bericht des Präsidenten des Verwaltungs- oder des Aufsichtsrates zum Internen Kontrollsystem einige zusätzliche Informationen anzugeben und zwar:

  • über die Verfahrensvorschriften, die von der Gesellschaft hinsichtlich der Behandlung von Risiken eingerichtet wurden. Dabei sind insbesondere die zu erfassenden und zu behandelnden bilanziellen und finanziellen Angaben fur den Jahres- bzw., wenn vorhanden, den Konzernabschluss zu detaillieren;
  • die Teile der allgemein anerkannten Governance-Verhaltensregeln, die von der Gesellschaft ausgeschlossen wurden, die Gründe hierfür und der Ort, an dem ein firmeneigener „Kodex“ eingesehen werden kann. Soweit die Gesellschaft keinen eigenen „Kodex“ aufstellt, sind die Gründe hierzu anzugeben und darüber hinaus darzulegen, welche Regeln zusätzlich zu den geforderten Gesetzesvorschriften eingehalten werden;
  • über besondere Prozeduren hinsichtlich der Beteiligung der Aktionäre an der Hauptversammlung;
  • und letztlich über die Veröffentlichung von Informationen, die einen Einfluss auf eine öffentliche Übernahme gemäß Art. L. 225-100-3 haben könnte.

Der Bericht ist durch den Verwaltungs-, bzw. Aufsichtsrat zu genehmigen und zu veröffentlichen.

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