DiagnosticNews . Januar 2009 [aktuelle Ausgabe]
Steuerrecht . Änderung der Eröffnungsbilanz
Auswirkungen von steuerlichen Berichtigungen
Laut Definition des französischen Steuerrechts resultiert das steuerliche Ergebnis eines Unternehmens aus dem Unterschied zwischen dem Eigenkapital zu Beginn und Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. So führt jede Berichtigung der Steuerverwaltung, die das Eigenkapital zum Bilanzstichtag positiv beeinflusst, zu einer Erhöhung des Steuergewinnes. Um jedoch keinen fiktiven Steuergewinnanstieg zu erzeugen, muss der Steuerprüfer, soweit der gleiche Fehler bereits im Vorjahr bestand, die Jahresanfangsbilanz entsprechend anpassen. Von dieser „symmetrischen Korrektur“ bleibt jedoch die Eröffnungsbilanz des ältesten, bisher noch nicht verjährten Geschäftsjahres unberührt. Hierzu wird begründet, dass die nicht mehr veränderbare Eröffnungsbilanz sich auf ein bereits verjährtes Geschäftsjahr beziehe und damit definitiv geworden sei. Soweit sich in dieser Bilanz die gleichen Fehler befänden, könnten sie wegen der Verjährung nicht mehr berichtigt werden. Die Steuerverwaltung ist jedoch in der Folge berechtigt, die Auswirkungen beim Nettoeigenkapital zu berücksichtigen, womit im Ergebnis letztlich die Schlussbilanz des letzten Geschäftsjahres verändert wird.
Für die Anpassung der Bilanzen hat nunmehr der oberste Verwaltungsgerichts hof („Conseil d’Etat“) entschieden, dass – soweit im gegebenen Fall die steuerlichen von den handelsrechtlichen Vorschriften abweichen, nur die steuerlichen Wertansätze heranzuziehen sind. Diese Lösung steht im Einklang mit den steuerlichen Bestimmungen, die einen solchen Vergleich immer außerhalb der Handelsbilanz und in erster Linie zur Ermittlung des Steuerergebnisses vornehmen.

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