DiagnosticNews . Januar 2009 [aktuelle Ausgabe]
Steuerrecht . Steuerliche Abschreibung von Marken
Aufweichung der Rechtsprechung
Die steuerliche Abschreibung von Marken war bisher grundsätzlich ausgeschlossen. Handelsrechtlich hingegen konnte, soweit eine voraussichtliche Nutzungsdauer bestimmbar war, die Abschreibung vorgenommen werden.
Die bestehende ständige Rechtsprechung des obersten Verwaltungsgerichtshofes („Conseil d’Etat“) ermöglicht eine steuerliche Abschreibung nur dann, wenn die Aktivwerte, welche die Marke repräsentieren, klar identifizierbar sind und aufzeigen, dass die hieraus zu erzielenden zukünftigen Erträge für einen bestimmten Zeitrahmen bestehen. Die generelle Verneinung der Ab schreibung von Marken durch den „Conseil d’Etat“ wurde bis zu der Entscheidung vom 28. Dezember 2007 im Wesentlichen mit dem zeitlich unbegrenzt bestehenden Marken schutz begründet.
In dem obigen Urteil ging es zunächst um die Frage der gesonderten Aktivierung einer „Weinmarke“, die global im Rahmen der Übernahme eines Weingutes erworben wurde und Bestandteil des Gesamtvorganges war. Nach Ansicht des „Conseil d’Etat“ war die Weinmarke, isoliert von den anderen Gegenständen (z.B. Weinberge, Gebäude, Maschinen, ...) als eigenständiges, immaterielles Wirtschaftsgut und, obwohl sie nicht von den anderen Vermögens werten getrennt aufgeführt war, erworben worden. Die Weinmarke war deshalb separat zu bilanzieren und im speziellen Fall auch grundsätzlich, da von einem zeitlich unbegrenzten Nutzen ausgegangen wurde, steuerlich nicht abschreibungsfähig.
Im Umkehrschluss kann jedoch aus der obigen Entscheidung abgeleitet werden, und dies auch im Einklang mit der Literatur, dass für Marken, für die mit großer Wahrscheinlichkeit ein zeitlich begrenzbarer Nutzungsgrad festgelegt werden kann, die steuerliche Abschreibung möglich sein müsste. Die steuerlichen Vorschriften würden damit den bestehenden handelsrechtlichen Prinzipien entsprechen.
Damit dürfte der Weg für die steuerliche Abschreibung z.B. von Marken in der Pharmaindustrie geebnet sein.

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